Steuerfreibeträge für Freiberufler

Steuerfreibeträge für Freiberufler – Vom Grundfreibetrag bis zum Altersentlastungsbetrag

Als Freiberufler bist du dazu verpflichtet, deinen steuerpflichtigen Gewinn durch eine Einnahmenüberschussrechnung zu ermitteln und diesen zu versteuern. Hierfür reichst du einmal im Jahr deine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt ein. Sowohl bei der Ermittlung des Gewinns als auch bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung kannst du deine Steuerzahllast durch die Berücksichtigung verschiedener Steuerfreibeträge reduzieren. Darüber hinaus profitierst du auch von einem Steuerfreibetrag, wenn du z. B. Barvermögen oder eine Immobilie erbst.

Steuerfreibeträge bei der Gewinnermittlung

Bei der Erstellung deiner Gewinnermittlung kannst du von den folgenden Steuerfreibeträgen profitieren:

  • Grunddreibetrag
  • Kleinunternehmerregelung
  • Freibetrag für Veräußerungsgewinne

Grundfreibetrag

Den Grundfreibetrag hat der Gesetzgeber eingeführt, um das Existenzminimum einer steuerpflichtigen Person zu sichern. Soweit dein zu versteuerndes Einkommen unterhalb des Grundfreibetrags liegt, setzt dein Finanzamt als Steuerzahllast den Wert 0,00 Euro fest.

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Der Grundfreibetrag wird nach der Einreichung der Einkommensteuererklärung bei der Steuerfestsetzung von deinem Finanzamt automatisch berücksichtigt. Für die Inanspruchnahme des Grundfreibetrags musst du keinen Antrag stellen.

Für das Steuerjahr 2020 – die Steuererklärung musst du bis zum 31. Juli 2021 bei deinem Finanzamt einreichen – gilt ein Grundfreibetrag von 9.408 Euro. Für das Steuerjahr 2021 hat der Gesetzgeber eine Erhöhung auf 9.744 Euro vorgesehen.

Kleinunternehmerregelung

Bei der Kleinunternehmerregelung profitierst du nicht von einem Steuerfreitrag im eigentlichen Sinn. Wenn du ihn beantragst, gewährt dir das Finanzamt aber einige Erleichterungen. Die Kleinunternehmerregelung ergibt sich aus § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG).

Zu den Erleichterungen zählt, dass du keine Umsatzsteuer in deinen Rechnungen ausweist und keine Umsatzsteuervoranmeldung bei deinem Finanzamt einreichst. Auf der anderen Seite bist du als Kleinunternehmer nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt. Deinem Antrag auf Behandlung als Kleinunternehmer wird stattgegeben, wenn dein Bruttojahresumsatz im vergangenen Jahr unter 22.000 Euro lag und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht die Grenze von 50.000 Euro übersteigen wird.

Die Kleinunternehmerregelung ist für die nächsten fünf Jahre bindend. Stellt das Finanzamt aufgrund deiner eingereichten Umsatzsteuerjahreserklärungen fest, dass du deine Umsätze die gesetzlich festgelegte Grenze von 50.000 Euro übersteigen, kannst du nicht mehr von der Kleinunternehmerregelung profitieren.

Freibetrag für Veräußerungsgewinne

Hast du das 55. Lebensjahr bereits vollendet und denkst du an die Aufgabe deiner freiberuflichen Tätigkeit, kannst du von dem Freibetrag für Veräußerungsgewinne profitieren, wenn du dein Unternehmen an einen anderen Freiberufler verkaufst.

Bist du noch nicht 55 Jahre alt, kannst du von dem Freibetrag profitieren, wenn du dauernd berufsunfähig geworden bist und deine freiberufliche Tätigkeit nicht mehr ausüben wirst.

Der Steuerfreibetrag beträgt 45.000 Euro. Dies bedeutet, dass die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung – dies ist der Veräußerungsgewinn – um 45.000 Euro reduziert.

Bei der Inanspruchnahme dieses Freibetrags musst du eine Einschränkung des Gesetzgebers hinnehmen, wenn dein Veräußerungsgewinn 136.000 Euro betragen hat. In diesem Fall reduziert sich der Freibetrag auf 31.000 Euro.

Steuerfreibeträge bei der Erstellung der Einkommensteuererklärung

Musst du deine Einkommensteuererklärung beim Finanzamt einreichen, nutzt du die folgenden Freibeträge, um deine Steuerlast zu mindern:

Behindertenpauschbetrag

Jeder steuerpflichtige kann Arztkosten und die Aufwendungen für einen Aufenthalt im Krankenhaus als außergewöhnliche Belastungen von der Steuer absetzen, wenn die Beträge die zumutbare Belastung übersteigen. Unabhängig hiervon kannst du von dem Behindertenpauschbetrag profitieren, wenn du schwerbehindert bist und aus deinem Schwerbehindertenausweis der Grad der Erwerbsminderung hervorgeht.
Bis einschließlich zum Steuerjahr 2020 profitierst du bei einem Grad der Erwerbsminderung, der zwischen 30 und 40 % liegt von einem Behindertenpauschbetrag, der bei 430 Euro liegt. Wurde in deinem Schwerbehindertenausweis ein Grad der Erwerbsminderung zwischen 75 und 80 % festgestellt, liegt der Steuerfreibetrag bei 1.060 Euro.

Ab dem Steuerjahr 2021 gelten u. a. die folgenden Pauschbeträge:

  • GdE 20 % = 384 Euro
  • GdE 40 % = 860 Euro
  • GdE 60 % = 1.440 Euro
  • GdE 80 % = 2.120 Euro
  • GdE 100 % = 2.840 Euro

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Für die Inanspruchnahme des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende ist es nicht relevant, ob du angestellt oder als Freiberufler tätig bist. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wird dir gewährt, wenn dein Kind in deinem Haushalt lebt und du es regelmäßig betreust.

Ursprünglich liegt der Entlastungsbetrag bei 1.908 Euro. Für die Steuerjahre 2020 und 2021 profitierst du aber wegen der Corona-Pandemie von einer Erhöhung. In beiden Veranlagungszeiträumen wird der Entlastungsbetrag auf jährlich 4.008 Euro erhöht.

Kinderfreibetrag

Hast du Kinder erhältst du monatlich Kindergeld. Bei der Erstellung deiner Einkommensteuererklärung kannst du den Kinderfreibetrag geltend machen. Kindergeld und Kinderfreibetrag werden dir allerdings nicht nebeneinander gewährt. Das Finanzamt prüft im Rahmen einer Günstigerprüfung, ob das bereits ausbezahlte Kindergeld günstiger ist oder sich der Kinderfreibetrag positiver für dich auswirkt.

Der Kinderfreibetrag mindert dein zu versteuerndes Einkommen. Für zusammenveranlagte Ehepaare beträgt der Kinderfreibetrag 5.172 Euro. Bei einer Einzelveranlagung zur Einkommensteuer profitierst du von einem Steuerfreibetrag, der bei 2.586 Euro liegt.

Da das Finanzamt die Überprüfung automatisch vornimmt, brauchst du keinen separaten Antrag zu stellen.

Sparerfreibetrag

Der Sparerfreibetrag findet seine Anwendung, wenn du Einnahmen aus der Beteiligung einer Aktiengesellschaft oder Zinserträge auf dein Sparguthaben erhältst. Diese Einnahmen unterliegen der Abgeltungssteuer, die der Staat mit 25 % erhebt.

Da die Einnahmen steuerlich zu den Überschusseinkünften gehören, ermittelt sich die Bemessungsgrundlage durch Abzug der Werbungskosten von den Einnahmen. Als Werbungskosten kannst du z. B. die Aufwendungen geltend machen, die du für die Verwaltung deiner Wertpapiere in einem Depot bei der Bank bezahlt hast. Zusätzlich gewährt der Staat dir den Sparerfreibetrag. Dieser beträgt 801 Euro. Bei einer Zusammenveranlagung mit deinem Ehepartner erhöht sich der Sparerfreibetrag auf 1.602 Euro.

Für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist es notwendig, dass du der Bank einen Freistellungsauftrag erteilst.

Übungsleiterfreibetrag

Übst du ein nebenberufliches Engagement aus, kannst du von dem sogenannten Überleitungsfreibetrag profitieren. Die gesetzliche Regelung hierzu findet sich in § 3 Nr. 26 Einkommensteuergesetz (EStG).

Erzielst du aus einer Tätigkeit als Übungsleiter Einnahmen, werden diese bei de3iner Steuerveranlagung nicht berücksichtigt, wenn sie in dem gesamten Kalenderjahr den Betrag von 3.000 Euro nicht überschritten haben. Der Übungsleiterfreibetrag ist auch anwendbar, wenn du nebenberuflich eine künstlerische Tätigkeit ausübst und hieraus Einnahmen generierst, die den Betrag von 3.000 Euro nicht übersteigen.

Der Gesetzgeber nennt allerdings die Voraussetzung, dass die nebenberufliche Tätigkeit maximal ein Drittel deiner beruflichen Zeit in Anspruch nehmen darf. Die Ausübung eines Hauptberufs ist aber nicht zwingend erforderlich.

Altersentlastungsbetrag

Der Altersentlastungsbetrag wird bei der Veranlagung der Einkommensteuer berücksichtigt, wenn du das 64. Lebensjahr vollendet hast. Er fußt auf der gesetzlichen Grundlage des § 24a EStG. Zurzeit liegt er bei 722 Euro.

Steuerfreibeträge in der Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Steuerfreibeträge in der Erbschaft- und Schenkungsteuer hängen von dem Verwandtschaftsverhältnis ab, das du zu dem Erblasser oder dem Schenker hast. Geregelt sind die Steuerfreibeträge im § 16 des Erbschaftsteuergesetzes. Sie gelten aber gleichermaßen für die Schenkungsteuer, wenn du z. B. von deinem Vater eine freiwillige Zuwendung erhältst. Hier kannst du einen Freibetrag von 400.000 Euro geltend machen (§ 16 Absatz 1 Nr. 2 ErbStG). Warst du mit der Person, die verstorben ist, verheiratet, gesteht der Gesetzgeber dir einen Freibetrag von 500.000 Euro zu.

Beispiel

Dein Vater hat dir mit seinem Testament eine Immobilie übertragen. Bemessungsgrundlage für die Erhebung der Erbschaftsteuer ist der Verkehrswert. Diesen schätzt ein unabhängiger Gutachter auf 800.000 Euro. Die Bemessungsgrundlage reduziert sich, wenn du den Freibetrag von 400,000 Euro geltend machst. Für die Festsetzung der Erbschaftsteuer geht das Finanzamt nicht mehr von 800.000 Euro, sondern nur noch von 400.000 Euro aus.

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