Reverse Charge Verfahren einfach erklärt

Das Reverse Charge Verfahren – Definition, Funktion und Voraussetzungen

Stellst du als Freiberufler eine Rechnung an deinen Kunden aus, bist du verpflichtet, die gesetzliche geltende Umsatzsteuer auszuweisen. Dein Kunde bezahlt die Rechnung. Die darin ausgewiesene Umsatzsteuer führst du an das Finanzamt ab.

Bei dem Regelfall ist der Rechnungsaussteller mit dem Steuerschuldner identisch. Das Umsatzsteuerrecht kennt jedoch Sachverhalte, die zu einer Umkehr der Steuerschuldnerschaft führen. Dies wird als das Reverse Charge Verfahren bezeichnet. Hierbei muss der Rechnungsaussteller keine Umsatzsteuer an das Finanzamt abführen. Steuerschuldner ist der Empfänger der Leistung.

Was versteht man unter dem Reverse Charge Verfahren?

Das Reverse Charge Verfahren kommt ausschließlich im Umsatzsteuerrecht zur Anwendung. Die gesetzliche Grundlage bildet § 13 b Umsatzsteuergesetz (UStG). Kennzeichnend sind auch die steuerlichen Ausdrücke “Verlagerung der Steuerschuld” und “Steuerschuldumkehr”.

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Das Reverse Charge Verfahren weicht von dem Regelfall ab, dass der Rechnungsersteller die in einer Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt abführt. Durch die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft wird diese Verpflichtung dem Leistungsempfänger auferlegt. Einen finanziellen Nachteil erleidet der Leistungsempfänger nicht, wenn er zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Er kann die Umsatzsteuer gemäß § 15 Absatz 1 Nr. 4 Umsatzsteuergesetz in gleicher Höhe als Vorsteuer geltend machen.

Welches Ziel wird mit der Anwendung des Reverse Charge Verfahrens verfolgt?

Das Reverse Charge Verfahren gilt nur im betrieblichen Bereich und für Unternehmen, die ihren Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union haben. Liefert ein deutsches Unternehmen z. B. seine Produkte in die USA kommt das Reverse Charge Verfahren nicht zur Anwendung. Ziel der Europäischen Union ist es, den Missbrauch und den Steuerbetrug einzudämmen. Bei dem sogenannten Karussellbetrug machen Unternehmen Vorsteuern bei ihrem Finanzamt geltend, obwohl gar keine Leistungen erbracht wurden. Der Betrug beruht darauf, dass der Rechnungsersteller keine Rechnung erstellt und auch keine Umsatzsteuer an sein Finanzamt abzuführt.

Beispiel

Unternehmer A mit Sitz in Deutschland erbringt gegenüber dem Unternehmer B mit Sitz in Frankreich eine Leistung. Im Regelfall erstellt er eine Rechnung und führt die ausgewiesene Umsatzsteuer an sein Finanzamt ab. Der französische Unternehmer bezahlt die Rechnung und macht die darin ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer bei seinem Finanzamt geltend. Hierdurch erleidet niemand einen Nachteil.

Bei einem Karussellgeschäft läuft es aber anders. Hie erstellt der deutsche Unternehmer eine Rechnung, die er gegenüber seinem eigenen Finanzamt verschweigt. Unternehmer B bezahlt die Rechnung und macht gegenüber seinem Finanzamt die in der Rechnung ausgewiesene Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend. Auf diese Weise entgehen dem deutschen Staat Einnahmen, die im Millionenbereich liegen.

In welchen Fällen kommt das Reverse Charge Verfahren zur Anwendung?

Die Anwendung des Reverse Charge Verfahrens richtet sich nach der Vorschrift des § 13 b UStG. Hiernach muss einer der Unternehmer seinen Sitz im europäischen Ausland haben. Darüber hinaus gibt es auch umsatzsteuerliche Sachverhalte, bei denen das Reverse Charge Verfahren angewendet wird, wenn beide Unternehmer ihren Sitz in demselben EU-Mitgliedstaat haben.

§ 13 b Absatz 2 UStG gibt Auskunft über die Fälle, bei denen das Reverse Charge Verfahren gilt:

  • Werklieferungen, die innerhalb der EU grenzüberschreitend geleistet werden
  • Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen
  • Bauleistungen
  • Leistungen, die die Gebäudereinigung betreffen
  • Lieferung von elektronischen Geräten; z. B. Handys, Laptops oder Tablets

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Für die Anwendung des Reverse Charge Verfahrens müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

Sowohl der Leistungserbringer als auch der Leistungsempfänger müssen Unternehmer im Sinne des Umsatzsteuerrechts sein. Wann die Unternehmereigenschaft vorliegt, bestimmt § 2 UStG. Hiernach ist die Person ein Unternehmer, die eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbstständig ausübt. Bist du als Freiberufler tätig, hast du diese Voraussetzung erfüllt. Erbringst du eine Leistung oder eine Lieferung gegenüber einem privaten Kunden, kommt das Reverse Charge Verfahren nicht zur Anwendung. Die Steuerschuldnerschaft wird nur umgekehrt, wenn dein Vertragspartner auch ein Unternehmer ist.

Beide Unternehmer müssen ihren Sitz innerhalb der Europäischen Union haben. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass bei Lieferungen nach Großbritannien die Anwendung des Reverse Charge Verfahrens auch nach dem Brexit noch Bestand hat. Lieferst du deine Waren aber an einen Unternehmer in der Schweiz, bleibt die alte Regelung bestehen.

Bei der Erstellung der Rechnung müssen zwei Punkte beachtet werden:

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern des Rechnungserstellers und des Leistungsempfängers müssen aus dem Dokument hervorgehen. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist nicht identisch mit der Steuernummer, die einem Unternehmen von dem Finanzamt zugewiesen wird. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bekommst du auf Antrag von dem Bundeszentralamt für Steuern.

Die Rechnung muss einen Hinweis enthalten, die auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft hinweist. Diese Voraussetzung ist im § 14a Absatz 5 UStG ausdrücklich genannt. Der genaue Wortlaut ist nicht festgelegt. Steht in der Rechnung z. B., dass die Steuerschuldnerschaft gemäß § 13 b UStG auf den Leistungsempfänger übergeht, wurde die Voraussetzung des § 14a Absatz 5 UStG erfüllt.

In einer Rechnung, bei der die Steuerschuldnerschaft umgekehrt wird, darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Trotzdem muss der Leistungsempfänger sie an sein Finanzamt zahlen. Da er aber in gleicher Höhe einen Vorsteuerabzug hat, hat er keinen finanziellen Nachteil.

Reverse Charge in praktischer Anwendung

Der Unternehmer A aus Deutschland erbringt gegenüber dem Unternehmer B (Sitz in den Niederlanden) eine grenzüberschreitende Werklieferung. Nach Beendigung der Arbeiten erstellt er eine Rechnung, bei der das Reverse Charge Verfahren zur Anwendung kommt.

Die Umsatzsteueridentifikationsnummern der beiden Unternehmer werden in der Rechnung vermerkt. Außerdem bringt der deutsche Unternehmer den folgenden Hinweis an: “Werklieferung gemäß § 13 b UStG”. Der deutsche Unternehmer achtet darauf, dass er nur den Nettobetrag in der Rechnung ausweist. Steuersatz und Steuerbetrag werden von ihm nicht genannt.

Der niederländische Unternehmer zahlt die Umsatzsteuer und macht diese als Vorsteuer geltend.

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