Kontoführungsgebühren von der Steuer absetzen

Kontoführungsgebühren als Betriebsausgaben oder Werbungskosten steuerlich geltend machen

Als Freiberufler ermittelst du deinen Gewinn, indem du die Betriebseinnahmen den Betriebsausgaben gegenüberstellst. Als Betriebsausgaben definiert der Gesetzgeber in § 4 Absatz 4 EStG (Einkommensteuergesetz) alle Ausgaben, die betrieblich veranlasst sind. Vereinnahmst du die eingehenden Beträge für deine freiberuflichen Leistungen, zählen zu den Betriebsausgaben auch die Kontogebühren, die dir das Kreditinstitut berechnet. Übst du deine freiberufliche Tätigkeit neben einem Hauptberuf aus, kannst du die Kontoführungsgebühren als Werbungskosten von der Steuer absetzen.

Kontoführungsgebühren als Betriebsausgaben

Du kannst als Freiberufler die kompletten Kontoführungsgebühren als Betriebsausgaben in deiner Gewinnermittlung berücksichtigen, wenn du ein Geschäftskonto bei deiner Bank eingerichtet hast, auf dem du die eingehenden Beträge aus deiner freiberuflichen Tätigkeit vereinnahmst.

Als Betriebsausgaben deklarierst du die Kontoführungsgebühren nicht nur in deiner Steuererklärung. Du setzt sie zusammen mit den anderen Betriebsausgaben an und ziehst die Summe der Betriebsausgaben von deinen Betriebseinnahmen in deiner Einnahmenüberschussrechnung ab. Auf diese Weise minderst du den Gewinn, den das Finanzamt für die Besteuerung zugrunde legt. Für den Eintrag in die Steuererklärung hat der Gesetzgeber die Anlage EÜR entwickelt. Auch hier deklarierst du die Kontoführungsgebühren zusammen mit deinen anderen Betriebsausgaben. Die Kontoführungsgebühren trägst du mit den Betriebsausgaben, für die der Gesetzgeber kein separates Feld vorgesehen hat unter dem Posten “Übrige unbeschränkt abziehbare Betriebsausgaben” ein.

CosmosDirekt Berufsunfähigkeitsversicherung

Hast du kein separates Geschäftskonto eröffnet, nutzt du dein Girokonto für berufliche und private Zwecke. In diesem Fall musst du den Anteil der Kontoführungsgebühren schätzen, der auf den betrieblichen Anteil entfällt.

Zu den Bankgebühren, die du im Zusammenhang mit deiner freiberuflichen Tätigkeit als Betriebsausgaben geltend machen kannst, gehören die folgenden Kosten:

  • Gebühren, die deine Bank dir für den Versand der Kosten in Rechnung stellt
  • Kosten für die geschäftlich genutzte Kreditkarte
  • Entgelte, die deine Bank dir für Überweisungen in Rechnung stellt
  • Kosten für Fremdwährungszahlungen

Kontoführungsgebühren als Werbungskosten

Stehst du hauptberuflich in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis kannst du die Kontoführungsgebühren als Werbungskosten in deiner Steuererklärung deklarieren. Ohne einen entsprechenden Beleg erkennt das Finanzamt einen Pauschbetrag von 16 Euro an. Dabei handelt es sich um einen Jahresbetrag. Dies bedeutet, du kannst die Kontoführungsgebühren auch in Höhe von 16 Euro von der Steuer absetzen, wenn du das Konto erst Mitte des Jahres oder im Dezember eröffnest.

Um die Kontoführungsgebühren als Arbeitnehmer abzusetzen, trägst du den Pauschbetrag von 16 Euro in das entsprechende Feld der Anlage N deiner Steuererklärung ein.

Möchtest du deine Steuerzahlung durch höhere Werbungskosten mindern, musst du die aufgewendeten Kosten mit einem Beleg nachweisen. Da du das Konto hauptsächlich privat nutzt, kannst du höhere Gebühren in der Regel nur schwer von der Steuer absetzen. Sie kommen als steuerlich abzugsfähige Werbungskosten in Betracht, wenn sie mit deinen Gehaltsgutschriften in einem unmittelbaren Zusammenhang stehen.

Besitzt du z. B. eine Kreditkarte, kannst du die Gebühren beim Finanzamt geltend machen, wenn du die Kreditkarte ausschließlich oder zumindest teilweise auf einer Geschäftsreise einsetzt, die du im Auftrag deines Arbeitgebers unternimmst.

Alternativ empfiehlt es sich, die Kosten für die Kreditkarte in einen privaten Anteil und einen beruflichen Anteil aufzusplitten. Ermittele hierzu die prozentualen Anteile der Kosten, die beruflich oder privat veranlasst waren. In diesem Verhältnis teilst du auch die Kontoführungsgebühren auf. Den beruflichen Anteil trägst du in deine Steuererklärung ein. Als Nachweis fügst du die Kreditkontoauszüge und deine Berechnung der Steuererklärung bei.

Welche Kosten können noch von der Steuer abgesetzt werden?

Für die steuerliche Absetzbarkeit weiterer Kosten unterscheidet der Gesetzgeber ebenfalls, ob du Freiberufler oder Arbeitnehmer bist. Übst du deine freiberufliche Tätigkeit nebenberuflich aus, setzt du die Kosten als Arbeitnehmer ab.

Welche Kosten stellen Betriebsausgaben dar?

Der Gesetzgeber ermöglicht dir, alle Kosten als Betriebsausgaben zu behandeln, die du im Zusammenhang mit deiner freiberuflichen Tätigkeit aufwenden musst. Hierzu zählen z. B. die folgenden Aufwendungen:

  • Hast du für deine freiberufliche Tätigkeit einen Büroraum angemietet, stellen die Mietzahlungen für dich Betriebsausgaben dar. Berechnet dein Vermieter dir die Umsatzsteuer, kannst du diese als Vorsteuer geltend machen. Achte darauf, dass die Umsatzsteuer auch in dem Mietvertrag ausgewiesen ist.
  • Führst du deine freiberufliche Tätigkeit in einem häuslichen Arbeitszimmer aus, kannst du die Kosten in vollem Umfang absetzen, wenn dir für deine Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.
  • Hast du für deine freiberufliche Tätigkeit eine Berufshaftpflichtversicherung oder eine andere betriebliche Versicherung abgeschlossen, stellen die monatlichen Beiträge Betriebsausgaben dar.
  • Schaffst du dir einen Laptop oder einen Computer an, kannst du die Kosten über die Abschreibung als Betriebsausgaben geltend machen. Gleiches gilt für einen Schreibtisch oder einen Schreibtischstuhl. Wendest du weniger als 800 Euro (Nettobetrag) für eine Investition auf, kannst du die Anschaffungen als geringwertige Wirtschaftsgüter behandeln.
  • Nimmst du für eine größere Investition ein Darlehen auf, stellen die Zinsen Betriebsausgaben dar. Als Nachweis rechst du den Darlehensvertrag bei deinem Finanzamt ein.

Welche Aufwendungen kannst du als Arbeitnehmer geltend machen?

Als Arbeitnehmer kannst du insbesondere die Entfernungspauschale steuerlich geltend machen. Der Gesetzgeber erlaubt dir, für jeden gefahrenen Kilometer, den du mit deinem Auto von deiner Wohnung bis zu deiner Tätigkeitsstätte zurücklegst, 0,30 Euro. Ab dem 21. Entfernungskilometer kannst du 0,35 Euro für jeden gefahren Kilometer ansetzen. Die Entfernungskostenpauschale gilt nur für die einfache Fahrt. Daneben kannst du z. B. typische Berufskleidung und Arbeitsmittel von der Steuer absetzen. Hast du für den Kauf deiner Arbeitsmittel keine Belege mehr, akzeptiert der Gesetzgeber den Pauschalbetrag von 110 Euro.

Kommentar verfassen

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert