Steuerfreie Einnahmen: Diese Einnahmen musst du nicht versteuern
Das Einkommensteuerrecht unterscheidet insgesamt sieben Einkunftsarten. Hierunter fallen z. B. die Einkünfte aus Gewerbebetrieb, die Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit und die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Jene Einkünfte muss eine steuerpflichtige Person in der Steuererklärung deklarieren und mit dem persönlichen Steuersatz versteuern. Darüber hinaus nennt das Einkommensteuerrecht im § 3 EStG (Einkommensteuergesetz) Einnahmen, die nicht von der Einkommensteuer erfasst werden.
Übersicht der steuerfreien Einnahmen
Als Freiberufler sind die folgenden steuerfreien Einnahmen für dich interessant:
Arbeitslosengeld
Hattest du vor Beginn deiner freiberuflichen Tätigkeit ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis und wurdest du arbeitslos, beziehst du Arbeitslosengeld. Steuerrechtlich handelt es sich um eine Lohnersatzleistung, auf die der Staat keine Lohnsteuer erhebt (§ 3 Nr.2a EStG).
Du bist aber dazu verpflichtet, die Höhe des Arbeitslosengeldes und den Zeitraum des Bezuges in deiner Steuererklärung anzugeben. Durch den Progressionsvorbehalt, den das Finanzamt bei der Steuerveranlagung anwendet, kann es zu einer Steuernachzahlung kommen.
Beiträge der Künstlersozialkasse
§ 3 Nr. 57 EStG regelt die Steuerfreiheit der Einnahmen, die ein versichertes Mitglied der Künstlersozialkasse von der Institution erhält. Die Künstlersozialkasse zahlt dir die Beträge aus dem Aufkommen der Künstlersozialabgaben. Als versichertes Mitglied leistet du deine Beiträge zur Sozialversicherung an die Künstlersozialkasse. Du profitierst davon, dass die Beiträge in der Regel geringer sind als bei einer gesetzlichen Krankenkasse. Der Gesetzgeber schafft damit eine Gleichbehandlung der Beiträge zur Sozialversicherung, die ein Arbeitgeber für seine Arbeitnehmer bezahlen muss. (§ 3 Nr. 62 EStG).
Ehrenamtliche Tätigkeiten
Übst du nebenberuflich eine ehrenamtliche Tätigkeit aus, musst du erhaltene Aufwandsentschädigungen nicht versteuern. Dasselbe gilt, wenn du als Übungsleiter, Erzieher, Ausbilder oder Betreuer eine nebenberufliche Tätigkeit ausführst. Alle Einnahmen, die du aus diesen Tätigkeiten vereinnahmst, sind für dich steuerfrei.
Ein-Euro-Jobs
Einnahmen, die du aufgrund eines Ein-Euro-Jobs z.B. vor dem Beginn deiner freiberuflichen Tätigkeit erhalten hast, unterliegen nach § 3 Nr. 2d EStG ebenfalls nicht der Einkommensteuer. Anders als z. B. das Arbeitslosengeld, wirken sich die Einnahmen aus einem Ein-Euro-Job auch nicht bei dem Progressionsvorbehalt aus.
Elterngeld
Seit dem 01. Januar 2007 kannst du nach der Geburt deines Kindes Elterngeld beantragen. Der Gesetzgeber hat die Steuerfreiheit der Einnahmen aus dem Elterngeld in § 3 Nr. 67 EStG geregelt. Da es sich aber hier – wie beim Arbeitslosengeld – auch um eine Lohnersatzleistung handelt, muss das Elterngeld in der Steuererklärung angegeben werden. Durch Anwendung des Progressionsvorbehalts kann es auch bei dem Bezug des Elterngeldes zu einer Steuernachzahlung kommen.
Insolvenzgeld
Hast du vor deiner freiberuflichen Tätigkeit von der Agentur für Arbeit Insolvenzgeld erhalten, weil deine alte Firma die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragen musste, wird dies ebenso behandelt wie das Arbeitslosengeld oder das Elterngeld. Dies bedeutet, das Insolvenzgeld ist an sich steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt.
Kurzarbeitergeld
Du warst währen des Jahres in Kurzarbeit und hast dich später dazu entschlossen, eine freiberufliche Tätigkeit aufzunehmen? Dann hast du für einen bestimmten Zeitraum Kurzarbeitergeld bezogen. Auch das Kurzarbeitergeld zählt der Gesetzgeber zu den Einnahmen, die er von der Einkommensteuer freistellt. Dennoch unterliegt auch dieser Bezug dem Progressionsvorbehalt, der zu einer Steuernachzahlung führen könnte.
Kindergeld
Ab dem Monat der Geburt deines Kindes kannst du bei der Agentur für Arbeit Kindergeld beantragen. Den Anspruch darauf hast du nicht nur, wenn du in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stehst. Auch als Freiberufler profitierst du von der monatlichen Unterstützung.
Steuerrechtlich stellt das Kindergeld eine Sozialleistung dar, mit der du den Lebensunterhalt für deine Kinder absichern kannst. Aus diesem Grund hat der Gesetzgeber den Bezug des Kindergeldes steuerfrei gestellt.
Corona-Kinderbonus
Aufgrund der anhaltenden Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber beschlossen, Familien mit Kindern in den Jahren 2020 und 2021 einen Corona-Kinderbonus zukommen zu lassen. Hiervon profitierst du auch, wenn du deine Einnahmen mit einer freiberuflichen Tätigkeit erzielst. Den Bezug des Bonus brauchst du nicht zu versteuern.
Unfallversicherungsleistungen
Hast du vor der Aufnahme deiner freiberuflichen Tätigkeit eine gesetzliche Unfallversicherung abgeschlossen und erleidest du an deinem Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin einen Unfall, übernimmt die Unfallversicherung z. B. die Kosten für die Heilbehandlung. Derartige Bezüge zählen zu den steuerfreien Einnahmen des § 3 EStG.
Als Freiberufler hast du die Möglichkeit, dich freiwillig gegen Unfälle an deinem Arbeitsplatz abzusichern.
Abgrenzung der steuerfreien Einnahmen von den nicht steuerbaren Einnahmen
Von den steuerfreien Einnahmen musst du die nicht steuerbaren Einnahmen abgrenzen. Nicht steuerbare Einnahmen unterliegen deshalb nicht der Einkommensteuer, weil sie keiner der sieben Einkunftsarten zugerechnet werden können, die das Einkommensteuerrecht kennt. Zu den nicht steuerbaren Einnahmen gehören:
- Lotteriegewinne
- Vermögensübertragungen aus Erbschaften und Schenkungen
- Einnahmen aus Liebhaberei
- Verkauf von privatem Vermögen
Lotteriegewinne sind nicht steuerbar. Wenn du das Geld aber investierst und z.B. eine Dividende erhältst, zählen die Zinseinahmen zu den Einkünften aus Kapitalvermögen. Diese besteuert der Fiskus mit einer Abgeltungssteuer von 25 %.
Erbschaften und Schenkungen unterliegen nicht der Einkommensteuer. Bei Überschreiten der Freibeträge können aber Erbschaft- oder Schenkungsteuer anfallen.
Von Liebhaberei geht das Finanzamt aus, wenn der Steuerpflichtige mit der Tätigkeit keine Gewinnerzielungsabsicht verfolgt. Der Steuerpflichtige betreibt die Tätigkeit als Hobby und kalkuliert auch Verluste ein.
Zusammenfassung
Das Einkommensteuerrecht kennt sieben Einkunftsarten, die der Besteuerung unterliegen.
Die steuerfreien Tatbestände sind im § 3 EStG genannt. Hierzu zählen z. B. die Lohnersatzleistungen wie das Kurzarbeitergeld oder das Arbeitslosengeld. Darüber hinaus musst du auch für den Bezug des Kindergeldes keine Steuern zahlen.
Die steuerfreien Einnahmen grenzen sich von den nicht steuerbaren Einnahmen ab. Nicht steuerbare Einnahmen werden im Einkommensteuerrecht nicht erfasst. Hierzu zählen z. B. Lotteriegewinne oder der Vermögensübergang aus einer Erbschaft.
Bei dem Verkauf von privatem Vermögen musst du § 23 EStG beachten. Dieser bezieht sich auf den Verkauf von Wertpapieren und Immobilien. Werden die hier genannten Fristen nicht eingehalten, musst du die Gewinne aus den Verkäufen versteuern.