Rechtsformen für Freiberufler

Rechtsformen für Freiberufler

Gründen als Freiberufler: Welche gängigen Rechtsformen gibt es?

Wenn Du als Freiberufler tätig sein möchtest oder es bereits bist, stellt sich dir wahrscheinlich irgendwann auch die Frage, welche Rechtsform für eine Gründung geeignet sein könnte. Sich darüber einen Überblick zu verschaffen, ist angesichts der zahlreichen Möglichkeiten nicht ganz entfach.

Mit den jeweiligen Rechtsformen sind unterschiedliche Rechte und Pflichten sowie andere Charakteristika wie beispielsweise das notwendige Gründungskapital verbunden. Dieser Beitrag soll Dir als Freiberufler einen Überblick über die gängigen Rechtsformen in Deutschland verschaffen.

Bevor wir auf die einzelnen Rechtsformen und die damit verbundenen Vor- und Nachteile eingehen, sollten wir vorab kurz die Unterschiede von Personen- und Kapitalgesellschaften beleuchten.

Personengesellschaften wie die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR, sind ein Zusammenschluss aus mindestens zwei Personen, auch Rechtsträger genannt.

Im Gegensatz zu einer Kapitalgesellschaft wie der GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) sind Personengesellschaften natürliche und keine juristischen Personen. Die Gesellschafter von Personengesellschaften haften persönlich und unbeschränkt.

Muss ich als Freiberufler überhaupt eine Rechtsform wählen?

Der Begriff “Freiberufler” beschreibt keine Rechtsform. Er ist lediglich eine Bezeichnung für Personen, die einen sogenannten Katalogberuf ausüben. Dazu zählen beispielsweise Steuerberater, Anwälte, Ärzte, Architekten oder Dolmetscher.

Über die klassischen Katalogberufe hinaus zählen aber auch Personen, die einer „wissenschaftlichen, künstlerischen, schriftstellerischen, unterrichtenden oder erzieherischen Tätigkeit“ nachgehen, zu den Freiberuflern. In diesem Zusammenhang wird nicht selten auch von “katalogähnlichen Berufen” gesprochen.

Wen Du dich in einem freien Beruf selbstständig machst, musst Du deine Tätigkeit lediglich beim zuständigen Finanzamt anmelden. Eine Gewerbeanmeldung ist nicht notwendig.

Gerade zu Beginn der Tätigkeit als Freiberufler kann es Sinn machen, kein Unternehmen beziehungsweise eine Kapital- oder Personengesellschaft zu gründen. Der bürokratische Aufwand lässt sich so in Grenzen halten und auch aus finanzieller Sicht gibt es Vorteile:

  • Du musst kein Gewerbe anmelden und keine Gewerbesteuer zahlen
  • Es ist keine Mitgliedschaft in der IHK notwendig
  • Du brauchst kein Mindestkapital
  • Es ist kein Handelsregistereintrag notwendig
  • Der Gewinn nach Steuern steht ausschließlich Dir zu
  • Zur Gewinnermittlung genügt eine Einnahmeüberschussrechnung (EÜR)

Zu beachten ist hierbei allerdings, dass bei einem Einzelunternehmen keinerlei Beschränkung in Bezug auf die Haftungsrisiken besteht. Freiberufler haften als Einzelunternehmer mit ihrem gesamten Vermögen. Bevor wir detailliert auf die Möglichkeiten der Haftungsbeschränkungen eingehen, beleuchten wir zunächst die wichtigsten Merkmale der einzelnen Rechtsformen:

Einzelunternehmen

Jeder Existenzgründer, also auch ein Freiberufler, der seine Tätigkeit alleine ausführt, ist im engeren Sinne Einzelunternehmer. Wird die Tätigkeit des Gründers nicht als freier Beruf anerkannt, muss ein Gewerbe angemeldet werden. Damit verbunden ist unter anderem die Zuständigkeit der Gewerbeaufsicht sowie die Pflicht zur Gewerbesteuerzahlung. Hierbei wird die Besonderheit des Freiberuflers sichtbar. Er genießt in Hinblick auf die Ausübung seiner Tätigkeit schlicht mehr Freiheiten.

In Deutschland gründen sich 79 % der Unternehmen als Einzelunternehmen. Darauf folgen die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung) mit 12 % und die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) mit 5 % Anteil. Das liegt unter anderem daran, dass viele Gründer im Prinzip automatisch als Einzelunternehmer kategorisiert werden.

Das zentrale Wesensmerkmal und zeitgleich der größte Nachteil des Einzelunternehmens ist die unbegrenzte Haftung eines Einzelunternehmers. Das heißt, im Ernstfall wird auch das Privatvermögen herangezogen.

Wenn Du als Freiberufler dieses Haftungsrisiko vermeiden möchtest, besteht die Möglichkeit, eine Ein-Personen-GmbH oder eine Unternehmergesellschaft (UG) zu gründen. Mit beiden Rechtsformen wird die Haftung auf das Betriebsvermögen beschränkt.

Kapitalgesellschaften: GmbH, UG und der Sonderfall Ein-Personen-GmbH

Der Name “Gesellschaft” zeigt bereits, dass es sich bei einer GmbH in der Regel um mehrere Gesellschafter handelt, die sich in einem Unternehmen zusammenschließen. Organe der GmbH sind die Gesellschafterversammlung und die Geschäftsführung. Auch in Bezug auf die Haftung der Gesellschafter ist der Name Programm.

Eine GmbH haftet lediglich mit ihrem Stammkapital. Eine sogenannte Durchgriffshaftung auf das Vermögen der Gesellschafter ist nur in seltenen Sonderfällen relevant, die an dieser Stelle nicht beleuchtet werden können.

Anders als bei der regulären GmbH ist der Gründer einer Ein-Personen-GmbH zeitgleich Geschäftsführer alleiniger Gesellschafter und Gesellschafterversammlung. Als Gründer einer Ein-Personen-GmbH solltest Du darauf achten, dich vertraglich von § 181 BGB zu befreien. Dieser Paragraf verbietet sinngemäß, dass jemand mit sich selbst rechtsverbindliche Verträge schließen kann. Dies wiederum kann sehr hinderlich sein, wenn Du alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer in Personalunion bist.

Die wesentliche Erleichterung bei der Gründung einer Ein-Personen-GmbH besteht in der Reduzierung des geforderten Stammkapitals. Seit der GmbH-Reform müssen bei Gründung lediglich 12.500 Euro statt 25.000 Euro als Startkapital zur Verfügung stehen. Allerdings wurde im Zuge des GmbH-Modernisierungsgesetzes im Jahr 2008 auch die Unternehmergesellschaft, kurz UG (haftungsbeschränkt) eingeführt. Mit ihr ist es Einzelgründern möglich, mit noch weniger Stammkapital eine haftungsbeschränkte Gesellschaft zu gründen.

Insbesondere für die Gründungssituation von freiberuflichen “Einzelkämpfern” ist die UG eine ideale Möglichkeit einer haftungsbeschränkten Rechtsform. Noch dazu kann diese bereits ab einem Euro Stammkapital gegründet werden. Um trotzdem eine gewisse Finanzkraft sicherzustellen, wird jeder UG auferlegt, weitere Rücklagen zu bilden. Als Gründer einer UG bist Du daher verpflichtet, 25 % des Jahresgewinns in das Stammkapital einfließen zu lassen.

Personengesellschaften: PartG und GbR

Möchtest Du nicht alleine, sondern im Team gründen, ist eine Personengesellschaft eine gute Möglichkeit. Die häufigsten Personengesellschaften sind die Partnergesellschaft (PartG), die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) sowie die Offene Handelsgesellschaft (OHG).

Die Partnergesellschaft (PartG) ist eine Rechtsform, die ausschließlich nur von Freiberuflern gegründet werden kann. Durch diese Rechtsform soll es Freiberuflern erleichtert werden, sich auch an unterschiedlichen Standorten zusammenschließen zu können.

Wie bei Einzelunternehmen ist bei Partnergesellschaften kein Mindestkapital notwendig und die Haftung ist unbeschränkt. Lediglich die Haftung der Partner untereinander kann durch einen entsprechenden Partnerschaftsvertrag geregelt werden.

Eine relativ neue Form der Partnergesellschaft ist die PartG mbB (Partnergesellschaft mit beschränkter Berufshaftung). Hier wird die Haftung für berufliche Fehler, beispielsweise eine fehlerhafte Planung eines Ingenieurs, auf das Gesellschaftsvermögen beschränkt.

Möchtest Du eine solche PartG mbB gründen, ist allerdings eine Vermögenshaftpflichtversicherung verpflichtend. Diese steht allerdings aktuell ausschließlich Patentanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern, Anwälten und beratenden Ingenieuren zur Verfügung.

Eine ebenfalls weit verbreitete Form der Personengesellschaft ist die Gesellschaft bürgerlichen Rechts, kurz GbR. Hier finden sich Parallelen zur Anmeldung einer freiberuflichen Tätigkeit. Die GbR-Gründung muss ebenso dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden.

Ein Mindestkapital wird nicht verlangt. Und einen Gesellschaftervertrag oder eine notarielle Beurkundung wie bei einer GmbH bedarf es ebenfalls nicht. Eine schriftliche Vertragsvereinbarung ist allerdings trotzdem empfehlenswert. In einer GbR schließen sich mehrere Personen zur Ausübung einer unternehmerischen Tätigkeit zusammen.

Anders als bei der PartG steht der Weg zur GbR auch Nicht-Freiberuflern offen. Allerdings ist der Zusammenschluss von Freiberuflern und Nicht-Freiberuflern als GbR nicht erlaubt. Insgesamt entsprechen die Vor-und Nachteile denen des Einzelunternehmens.

Eine Besonderheit besteht darin, dass der Jahresumsatz einer GbR nicht über 260.000€ und der Gewinn nicht über 25.000€ pro Jahr liegen darf. Bei Überschreiten dieser Grenzen ist das Unternehmen ins Handelsregister einzutragen.

Fazit – Rechtsformen für Freiberufler

Die ideale Rechtsform für Freiberufler gibt es nicht. Wenn Du weder ein riesiges Startkapital einbringen willst, noch Partner hast oder hohe Haftungsrisiken abdecken musst, spricht nichts dagegen, zunächst lediglich eine freiberufliche Tätigkeit beim Finanzamt anzumelden. Nicht umsonst ist das die gängige Wahl von freiberuflichen Neueinsteigern.

Anders verhält es sich, wenn Du mit Partnern eine gemeinschaftliche Unternehmung starten möchtest. Hier sind für Freiberufler die PartG bzw. PartG mbB oder eben eine Kapitalgesellschaft in Form einer GmbH oder UG die geeigneten Rechtsformen.

Sich mit dem Thema Versicherungen auseinanderzusetzen ist unabhängig von der gewählten Rechtsform angesagt. Durch spezifische Versicherungsprodukte können zahlreiche Risiken abgedeckt werden.

Wenn Du als Freiberufler erste Erfahrungen gesammelt hast, die Umsätze steigen oder Partner hinzukommen, kannst Du anderer Rechtsformen in Betracht ziehen.

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