Freiberufliche Tätigkeit ruhen lassen

Als Freiberufler aussetzen – wer muss informiert werden?

In Zeiten unsicherer Beschäftigung gehen viele einer freiberuflichen Beschäftigung nach als Alternative zum eigentlichen Beruf. Entweder zunächst als Nebenbeschäftigung oder auch in Vollzeit, wird die Selbständigkeit oft eine echte Chance mit regelmäßigen Einkünften.

Bisweilen ist aber auch eine Rückkehr zum alten Arbeitgeber eine Möglichkeit, dann lassen viele Freiberufler ihre selbständige Tätigkeit auch ruhen.

Gründe für das Aussetzen

Eine längere Erkrankung kann ebenfalls ein Grund sein, um die freiberufliche Tätigkeit vorrübergehend auszusetzen. Steht ein längerer Aufenthalt im Ausland an oder nur eine ausgedehnte Reise, hält man sich nicht in Deutschland auf und ist hier nicht versicherungs- und meldepflichtig.

Der vorübergehende Ausstieg wird dann von einem Selbständigen bisweilen auch erwogen, weil im Ausland die Voraussetzungen andere bzw. nicht länger gegeben sind.

Wie kann man eine freiberufliche Tätigkeit ruhen lassen?

Das Aussetzen ist vollkommen einfach und ergibt sich beinahe von selbst. Wer allerdings ein Gewerbe angemeldet hat, muss das zuständige Gewerbeamt informieren, das seinerseits dem Finanzamt eine Mitteilung zukommen lässt.

Weil Du als Freiberufler aber meist keinen Gewerbeschein benötigst, ist es Deine Aufgabe, die Steuerbehörde über die Auszeit in Kenntnis zu setzen. Auch wenn Du Deine Tätigkeit nachher wieder aufnimmst, hast Du eine entsprechende Informationspflicht gegenüber dem zuständigen Sachbearbeiter.

Ein Vorteil der Unterbrechung ist, dass Du beim örtlichen Finanzamt weiter Betriebsausgaben geltend machen kannst. In die weiterhin mögliche Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) trägst Du etwa Fixkosten für die Versicherung, Miete, Telekommunikation oder den Internetauftritt ein.

Weil Du Deine Tätigkeit ruhen lässt, ergeben sich Einnahmen von null Euro. Somit entstehen also Verluste, die Du aber mit den Gewinnen vom Vorjahr verrechnen oder als Verlustvortrag zwei Jahre lang in den folgenden Steuererklärungen geltend machen kannst.

Freiberufler und die Berufsgenossenschaft

Als Freiberufler hast Du meist die Wahl, ob Du selber eine Unfallversicherung abschließen willst oder nicht. Allerdings gibt es Berufsgruppen, für die eine Mitgliedschaft bei der jeweiligen Berufsgenossenschaft verpflichtend ist.

Wenn Du Angestellte beschäftigst, musst Du Deine Mitarbeiter auf jeden Fall anmelden. Und in einigen Fällen sind auch Beiträge an die gesetzliche Unfallversicherung zu überweisen.

Alle diese Leistungen laufen auch während einer Unterbrechung für den Freiberufler weiter, für Beiträge an die IHK gilt dasselbe. Aber all diese Zahlungen gehören zu den fortlaufenden Betriebsausgaben, deshalb kannst Du sie ebenfalls in die EÜR aufnehmen.

Freiberufler „im Ruhestand“ und das Finanzamt

Während die freie Tätigkeit ruht, bist Du von der Umsatzsteuer befreit. Auch eine Einkommenssteuererklärung ist nicht länger Pflicht. Eine Ausnahme besteht jedoch dann, wenn Du durch eine Veranlagungspflicht zur Abgabe der Steuererklärung gezwungen bist.

Du kannst Deine freie Tätigkeit zwar grundsätzlich für einen unbestimmten Zeitraum ruhen lassen. Allerdings wird das Finanzamt nach einigen Jahren misstrauisch, wenn Du weiter nur Verluste abrechnest. Dann unterstellt Dir der Sachbearbeiter irgendwann Liebhaberei und fordert von Dir die Aufgabe der freiberuflichen Tätigkeit.

Die Krankenkasse während der Auszeit

Wer nicht über den Hauptjob krankenversichert ist, muss die Beiträge auch während der Auszeit selber entrichten. Denn die Krankenversicherung ist eine Pflichtversicherung, und die Beiträge werden irgendwann rückwirkend eingefordert.

Zahlst Du über einen längeren Zeitraum nicht ein, können erhebliche Summen zusammenkommen, die in schweren Fällen auch die Zahlungsunfähigkeit zur Folge haben können.

Der Zoll treibt dann die Rückstände im Auftrag der Kasse ein, und zwar völlig humorlos. Deshalb informiere Dich rechtzeitig bei Deiner Versicherung über eine Beitragsanpassung, wenn Du in Zukunft nur über geringere Einnahmen verfügst.

Für den monatlichen Beitrag zur privaten Krankenversicherung ist das Einkommen nicht entscheidend, aber vielleicht kannst Du wegen Deiner beruflichen Umorientierung in ein günstigeres Tarifmodell wechseln.

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