Wer eine freiberufliche Tätigkeit abmelden möchte, wendet sich hierfür lediglich an sein zuständiges Finanzamt. Das Gewerbeamt ist nur für gewerbliche Tätigkeiten zuständig, die der Gewerbesteuer unterliegen (§ 14 GewO). Bei einer Änderung des Unternehmenssitzes und der nötigen Ummeldung gelten die gleichen Regeln.
Gewerbetreibender oder Freiberufler: Unterschiede bei den Anmeldungen
Was ein Gewerbeberuf ist, regelt die Gewerbeordnung. Doch im Zuge der Online-Wirtschaft seit Beginn der 2000er Jahre sind viele neue Berufsfelder hinzugekommen, bei denen die Zuordnung zum Gewerbe oder zu den freiberuflichen Tätigkeiten nicht leicht fällt.
Wer also eine selbstständige Tätigkeit aufnimmt und sich nicht sicher ist, ob er unter das Gewerberecht fällt, kann sich ruhig an sein Gewerbeamt wenden, das automatisch den Beruf als Gewerbe oder freiberufliche Tätigkeit klassifiziert.
Das Gewerbeamt würde in diesem Fall den Vorgang auch automatisch ans Finanzamt weiterleiten. Bei der Abmeldung ist dem Freiberufler natürlich klar, wer für ihn zuständig ist, er wendet sich nur noch ans Finanzamt.
Freiberufliche Tätigkeit abmelden: formlose Anzeige
Für die Abmeldung wendet sich der Freiberufler formlos an sein Finanzamt, er zeigt das Ende seiner selbstständigen Tätigkeit an. Zu dieser Meldung per Mail, Brief oder Fax gehört die Angabe der Steuernummer. Das Finanzamt sendet dann ein Formular für die Abmeldung zu.
Freiberufler können in der Regel dieses Formular auch auf der Webseite ihres Finanzamtes aufrufen, es ausdrucken, ausfüllen und ans Finanzamt schicken. Unabhängig vom Zeitpunkt der Abmeldung sind die Steuererklärungen für das Jahr, in welchem abgemeldet wurde, bis zum 30.04. des Folgejahres fällig (es sei denn, der Selbstständige hätte eine Fristverlängerung beantragt). Dazu gehören die Umsatz- und die Einkommensteuererklärung. Für Kleinunternehmer nach § 19 UStG entfällt die Umsatzsteuererklärung. Zu der Einkommensteuererklärung gehört wie immer die Einnahmen-Überschuss-Rechnung.
Achtung: Bei Unklarheiten prüft das Finanzamt gern die Unterlagen von Selbstständigen, die ihr Unternehmen aufgeben. Das trifft insbesondere dann zu, wenn die abschließenden Steuererklärungen nicht fristgerecht oder unvollständig vorgelegt werden. Daher sollten die Betroffenen nur dann ihre freiberufliche Tätigkeit abmelden, wenn sie definitiv nicht mehr selbstständig arbeiten oder etwas völlig anderes unternehmen wollen – zum Beispiel ein Gewerbe anmelden.