Gleichzeitig Freiberufler und Gewerbetreibender?

Kann ein Freiberufler gleichzeitig einem Gewerbe nachgehen? Grundsätzlich kann diese Frage mit einem ja beantwortet werden. Es ist möglich, dass Du als Freiberufler ein Gewerbe anmelden und ausführen kannst.

Zu beachten gilt, dass auf dem Fragebogen zur steuerlichen Erfassung vom Finanzamt immer nur eine Tätigkeit angemeldet werden kann. Wenn es sich folglich um zwei verschiedene selbstständige Tätigkeiten handelt, muss für beide ein separater Fragebogen ausgefüllt und ans Finanzamt übermittelt werden.

Ein Freiberufler ist eine Person, die einer Tätigkeit nachgeht, die nichts mit der Gewerbeordnung zu tun hat. Es handelt sich um wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Beschäftigungen.

Freiberufliche Tätigkeiten regelt der § 18 EStG und der § 1 PartGG. Freiberufler haben gegenüber den Gewerbetreibenden den großen Vorteil, dass sie ihre Steuerlast senken können, indem sie Ausgaben, welche im Rahmen der Tätigkeit entstanden sind, von dem Gewinn abziehen dürfen. Diese Ausgaben gelten als Betriebsausgaben und sind zusammengefasst vom erzielten Einkommen abzuziehen.

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Benötigt man als Freiberufler und Gewerbetreibender zwei Steuernummern?

Es ist möglich, dass das Finanzamt der zweiten Tätigkeit auch eine zweite Steuernummer zuteilt. Nur dann, wenn die Tätigkeiten sich ähneln und zusammenhängen, können beide Jobs unter einer Steuernummer geführt werden.

Das hängt davon ab, wie eng die Tätigkeiten miteinander verwandt sind. Hängen sie voneinander ab und führen sie zu einem Ziel? Die Entscheidung, ob du eine zweite Steuernummer fällig wird, trifft das Finanzamt.  

Freiberufler dürfen also eine zweite selbstständige Tätigkeit aufnehmen und melden ein Gewerbe an. Beispielsweise kann jemand gleichzeitig Musiker auf freiberuflicher Basis sein und online Notenhefte zum Verkauf anbieten.

Allgemein darfst Du als Unternehmer so viele Gewerbe führen wie Du möchtest. Wenn also die freiberufliche Tätigkeit erweitert werden soll, so steht dem nichts im Wege, weitere Gewerbe können angemeldet werden.

Oder wenn der Freiberuf in ein Gewerbe umgemeldet werden soll, so ist auch das möglich. Es ist auch üblich sich vorerst als Freiberufler zu registrieren und zu einem späteren Zeitpunkt ein Gewerbe dazu oder umgekehrt abzumelden.

Hier ein Praxisbeispiel: 

Ein Architekt ist ein Freiberufler, der auch nach mehreren Jahren zusätzlich noch ein Gewerbe anmelden kann. Beispielsweise für einen Onlineshop, wo er Arbeitsmaterialien für seinen Bereich anbietet.

Empfehlenswert ist hier, für diese beiden Jobs eine getrennte Buchführung zu machen und als separate Tätigkeiten zu führen. Ergo: die Ausgaben und Einnahmen der beiden Tätigkeiten werden durch zwei Geschäftskonten getrennt. Das erleichtert die Zuordnung der Umsätze.

Müssen mehrere Steuererklärungen abgegeben werden?

Sind zwei oder mehr selbstständige Tätigkeiten angemeldet, stellt sich die Frage, wie die Umsatzsteuervoranmeldung funktioniert. Das ist abhängig von der Steuernummer. Wenn die Tätigkeiten unter einer Steuernummer erfasst sind, muss auch nur eine Umsatzsteuer-Voranmeldung eingereicht werden.

Wenn aber ein Freiberuf und ein Gewerbe gleichzeitig bestehen, für die zwei unterschiedliche Steuernummern existieren, müssen für jeweils beide eine eigenständige Voranmeldung erstellt werden.

Bei der Einkommensteuererklärung jedoch sieht es so aus, dass Du nur eine Erklärung abgeben musst. Finden beispielsweise Einnahmen als Freiberufler und zusätzlich Einnahmen aus dem Gewerbe statt, so werden diese einfach zusammengerechnet. Zusammen bilden sie das insgesamt zu versteuernde Einkommen.

Kleiner Tipp am Rande, wenn der Wunsch besteht, mehrere Kleinunternehmen gleichzeitig zu führen. Dann muss darauf geachtet werden, dass der gesamte jährliche Umsatz die Schwelle von 22.000 Euro nicht übersteigt. Kleinunternehmer bleibt man, wenn alle selbstständigen Tätigkeiten diese Grenze nicht überschreiten.

Weitere Beispiele aus der Praxis der Freiberufler und Gewerbetreibenden

Ein Autor gehört zu den Freiberuflern, die Einkünfte werden aus selbstständiger Tätigkeit erzielt. Das bedeutet, es wird weder Gewerbesteuer fällig, noch muss ein Gewerbe angemeldet werden. Auch bei hohen Umsätzen muss keine doppelte Buchführung inklusive Bilanz- und Jahresabschluss erstellt werden. Hier reicht die Einnahme-Überschussrechnung des EStGs gemäß § 4 (3). Das Leben als Freiberufler bringt steuerlich gesehen viele Vorteile mit sich.

Freiberuflich Tätigkeiten sind:

  • Schriftsteller
  • Autoren
  • Texter
  • Redakteure
  • Lektoren
  • Korrektoren
  • Journalisten
  • Übersetzer
  • Dolmetscher
  • künstlerische Coverdesigner
  • künstlerische Fotografen
  • künstlerische Musiker
  • Programmierer
  • Illustratoren
  • Webdesigner (entscheidet Fiskus)
  • Dozenten und Lehrer.

Tätigkeiten, die nicht angemeldet werden müssen:

  • Vorleser von Leseproben auf seltenen Youtube-Videos
  • Verkauf der eigenen Bücher auf Lesungen
  • Einmaliger Verkauf von Hilfsmittel, wie Lappi, ein Bücherregal oder Handy.

Gewerbliche Tätigkeiten sind:

  • Blogger/Buchblogger
  • Websiten-Betreiber
  • Youtuber, auch mit Lehrvideos und Nachhilfevideos
  • Die Wohnung oder Teile davon regelmäßig zu vermieten
  • Datenerfasser
  • Vertretertätigkeiten
  • Buchverkäufer, die eigene Bücher drucken lassen und dann verkaufen
  • Programmierer von kleineren Programmen und Apps plus einschlägige Webdeveloper
  • Musiker von einer Coverband ohne dass künstlerisch eigene Interpretation dabei sind
  • Werbefotografen
  • Vermittlungstätigkeiten
  • Gestalter, die den Zweck der Werbung haben
  • Webdesigner (entscheidet Finanzamt)
  • Versicherungsmakler
  • Autoren, sobald plagiiert wird.

Außerdem sind die Einnahmen der Lehrer, beispielsweise ein Sprachlehrer für Spanisch, freiberuflicher Art. Erfolgt diese unterrichtende Tätigkeit über Youtube-Videos, ist sie gewerblich. Findet der Sprachkurs hingegen über Streams mit Live-Publikum statt, ist es wieder eine freiberufliche Tätigkeit.

Hier ein Musterfall über eine gemischte Tätigkeit

Es wurden Einnahmen von 0,50 € monatlich erzielt und zwar aus einer Website und einem Blog. Zudem gesellen sich Einnahmen aus einer Tätigkeit als Autor für ein paar bezahlte Artikel. Darüber hinaus kommen noch kleine Beträge dazu aus der Zeit, wo ein Nachhilfevideo erstellt wurde. Und es wurden für einige Kollegen Lektorate und Korrektorate gegen Bezahlung angefertigt.

Das wars? Nein, zwölf nette Menschen, haben auf der Plattform Patreon monatlich einige Euros dagelassen. Und ein Spanisch-Kurs wurde abgehalten – über ein Video, in live, im Online-Klassenzimmer. Als Komponist und Musiker wird derzeit noch kein Geld verdient …

Aufgeschlüsselt sehen die Tätigkeit nun so aus:

Freiberuflich:

  • Schriftstellerei: durch Einkünfte der Tantiemenzahlung
  • Autorendasein: durch Einkünfte der Ablieferung von bezahlten Artikeln
  • Lektorat: durch Einkünfte aufgrund des Korrigieren und des Lektorieren
  • Spanischkurs: Einkünfte aus dem Unterricht.

Gewerblich:

  • Patreon: Einnahmen, vergleichbar – je nach Gegenleistung, mit Trinkgeld
  • Blog und Website: Einkünfte durch die Werbeklicks
  • Nachhilfevideos: Einkünfte durch die Werbung vor den Videos oder die anteiligen Ausschüttungen bei den Freikaufen der User, ebenfalls wegen Werbung. Dass die Videos hierbei unterrichtender Natur sind, ist unerheblich
  • Nicht zu erfassen ist: als Komponist und Musiker finden zurzeit keine Einkünfte statt.

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