Kleinunternehmer als Freiberufler: Vor- und Nachteile

Kleinunternehmerstatus – Definition, Vor- und Nachteile

Kleinunternehmer ist ein Begriff, den ausschließlich das Umsatzsteuerrecht kennt. Wenn Sie als Freiberufler den Kleinunternehmerstatus besitzen, können Sie Vorteile nutzen und müssen einige Nachteile hinnehmen.

Was bedeutet der Kleinunternehmerstatus?

Unternehmer, deren Lieferungen und sonstige Leistungen, im vorangegangenen Kalenderjahr insgesamt unter 22.000 Euro lagen und im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich den Betrag von 50.000 Euro nicht überschreiten werden, können von steuerlichen Erleichterungen im Umsatzsteuerrecht profitieren. Den Kleinunternehmerstatus bekommt der Unternehmer durch Antrag bei seinem zuständigen Finanzamt.

Die Vorjahresgrenze (22.000 Euro) wurde zum 01. Januar 2020 angehoben. Bis Ende des Veranlagungszeitraums 2019 lag diese Grenze bei 17.500 Euro.

Der Kleinunternehmers-Status ist für den Unternehmer mit vielen Erleichterungen verbunden. Erfüllen Sie die rechtlichen Vorgaben und stellen Sie bei Ihrem Finanzamt einen Antrag, müssen Sie Ihre Umsätze nicht nach dem ermäßigten Steuersatz (7 %) oder dem Regelsteuersatz (19 %) aufzuteilen.

Sie müssen ihren Kunden keine Umsatzsteuer in Rechnung stellen und nicht den Vorsteueranteil aus ihren Eingangsrechnungen herausrechnen.

Rechtliche Grundlagen zum Kleinunternehmerstatus

Die Grundlagen zur Kleinunternehmerregelung hat der Gesetzgeber in § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) definiert. Im § 19 Absatz 1 UStG sind explizit die Voraussetzungen genannt, die dazu führen, dass dem Antrag eines Unternehmers auf steuerliche Behandlung als Kleinunternehmer stattgegeben wird.

Welche Vor- und Nachteile sind mit dem Kleinunternehmerstatus verbunden?

Werden Sie von Ihrem Finanzamt als Kleinunternehmer eingestuft, können Sie die folgenden Vorteile für sich nutzen:

  • Bei der Rechnungsstellung müssen Sie nicht nach brutto und netto unterscheiden.
  • Sie erstellen keine regelmäßigen Umsatzsteuervoranmeldungen und führen keine Umsatzteuer an das Finanzamt ab.
  • Sie müssen keine Termine für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen beachten.
  • Auf der anderen Seite müssen Sie als Kleinunternehmer die folgenden Nachteile einkalkulieren:
    • Aus Ihren Eingangsrechnungen können Sie keine Vorsteuerbeträge gegenüber dem Finanzamt geltend machen.
    • Eine Umsatzsteuerjahreserklärung müssen Sie auch als Kleinunternehmer termingerecht beim Finanzamt einreichen.
    • Sie erleiden einen Imageverlust, weil Sie keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen. Von einigen Kunden werden Sie deshalb als Nichtprofi wahrgenommen.
    • Bei innergemeinschaftlichen Erwerben schulden Sie die Umsatzsteuer. Sie dürfen keinen Vorsteuerabzug vornehmen.

Die Rechnungsstellungstellung eines Kleinunternehmers

Als Kleinunternehmer müssen Sie darauf achten, dass Sie eine korrekte Rechnung erstellen. Das oberste Gebot besteht darin, dass Sie keine Umsatzsteuer ausweisen dürfen. In der Rechnung geben Sie lediglich den Nettowert der Leistung an, die Sie gegenüber dem Kunden erbracht haben.

Überdies ist es wichtig, dass Sie Ihre Geschäftspartner und Kunden in dem Dokument darauf hinweisen, dass Sie unter die Kleinunternehmerregelung fallen. Sie können dies z. B. mit dem Vermerk “Gemäß § 19 UStG wird keine Umsatzsteuer erhoben” tun.

Es kommt aber auch jede andere Formulierung in Betracht. Wichtig ist allein, dass Sie den Rechnungsadressaten über Ihren Kleinunternehmerstatus in Kenntnis setzen.

Die Rechnung des Kleinunternehmers muss die übrigen Voraussetzungen der §§ 14, 14a UStG zu einer gesetzkonformen Rechnung enthalten. Hierzu zählen z. B.:

  • Name und Anschrift des Rechnungserstellers und des Rechnungsadressaten
  • Steuernummer oder Umsatzsteueridentifikationsnummer
  • Rechnungsdatum und Leistungsdatum
  • Rechnungsnummer
  • Menge und Art der Leistungen, die Sie gegenüber dem Kunden erbracht haben

Kein Kleinunternehmerstatus bei Auslandsgeschäften

Wenn Sie Geschäftsbeziehungen zu ausländischen Kunden pflegen, kommt die Kleinunternehmerregelung nicht zur Anwendung. Erbringen Sie z.B. gegenüber einem Franzosen oder einem Niederländer eine grenzüberschreitende Dienstleistung, werden Sie umsatzsteuerlich als regelbesteuerter Unternehmer behandelt.

Ein Kleinunternehmer muss die Regeln des internationalen Umsatzsteuerrechts beachten. Führen Sie gegenüber einem Unternehmer aus einem anderen EU-Mitgliedsstaat eine grenzüberschreitende Dienstleistung aus, liegt eine sogenannte innergemeinschaftliche Lieferung vor.

Auch hier brauchen Sie keine Umsatzsteuer in Ihrer Rechnung ausweisen, wenn Sie Ihre Umsatzsteueridentifikationsnummer in dem Dokument angeben.

Nehmen Sie die Dienstleistung eines Unternehmers in Anspruch, der seinen Sitz z.B. in Italien oder Belgien hat, spricht das Umsatzsteuerrecht von einem innergemeinschaftlichen Erwerb. Anders als ein vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer dürfen Sie hier keinen Vorsteuerabzug vornehmen.

Welche steuerlichen Pflichten muss der Kleinunternehmer erfüllen?

Weil die Kleinunternehmerregelung sich ausschließlich auf das Umsatzsteuerrecht bezieht, muss ein Kleinunternehmer auch die Vorschriften der anderen Steuerarten beachten. Dies betrifft insbesondere die Regelungen in der Einkommensteuer.

Zur Ermittlung seines steuerpflichtigen Einkommens erstellt der Kleinunternehmer eine Einnahmenüberschussrechnung. Für die Abgabe seiner Steuererklärungen muss er sich an die Fristen halten, die in der Abgabenordnung festgesetzt sind.

Dies bedeutet, dass er die Steuererklärungen des Vorjahres bis spätestens zum 31. Juli des laufenden Jahres bei seinem Finanzamt einreichen muss. Beauftragt der Kleinunternehmer einen Steuerberater, verschieben sich die Fristen nach hinten.

Verzicht auf den Kleinunternehmerstatus

Auch wenn Sie die Voraussetzungen für den Kleinunternehmerstatus erfüllen, können Sie auf die Besteuerung als Kleinunternehmer verzichten. Dies empfiehlt sich, wenn Sie geringe Umsätze haben und mit hohen Vorsteuerbeträgen rechnen können.

Beispiel: Umsatzsteuerpflichtige Vermietung

Sie sind Eigentümer eines Ladenlokals, das Sie umsatzsteuerpflichtig vermieten möchten. Weil das Ladenlokal etwas abseits von der Innenstadt ist, verlangen Sie nur eine geringe Miete. Bevor Sie das Geschäft vermieten können, müssen Sie umfangreiche Instandhaltungsarbeiten durchführen lassen.

Als Kleinunternehmer können Sie die Vorsteuern aus den Rechnungen für die Instandhaltung nicht beim Finanzamt geltend machen. Es empfiehlt sich in diesem Fall auf den Kleinunternehmerstatus zu verzichten.

Der Übergang zur Regelbesteuerung

Übersteigen Ihre Einkünfte im laufenden Kalenderjahr die Grenze von 50.000 Euro (Bruttowert), erfüllen Sie nicht mehr die Voraussetzungen eines Kleinunternehmers. Mit dem Ende des Status eines Kleinunternehmers werden Sie als Regelbesteuerer behandelt.

Sie müssen die Umsatzsteuer in Ihren Rechnungen ausweisen und regelmäßig (monatlich oder quartalsweise) Umsatzsteuervoranmeldungen beim Finanzamt einreichen. Führen Sie umsatzsteuerpflichtige Lieferungen aus, sind Sie vorsteuerabzugsberechtigt.

Dies bedeutet, dass das Finanzamt Ihnen die Umsatzsteuerbeträge erstattet, die andere Unternehmer Ihnen für Ihre geschäftliche Tätigkeit in Rechnung stellen.

Zusammenfassung

Lagen Ihre steuerpflichtigen Umsätze unter 22.000 Euro und werden Sie im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht die Grenze von 50.000 Euro überschreiten, können Sie bei Ihrem Finanzamt den Kleinunternehmerstatus beantragen.

Vorteile ergeben sich für den Kleinunternehmer, weil er keine Umsatzsteuer in seinen Rechnungen ausweisen und keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben muss.

Ein Nachteil besteht darin, dass ein Kleinunternehmer nicht vorsteuerabzugsberechtigt ist. Können Sie hohe Vorsteuerbeträge geltend machen, lohnt es sich auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten.

Bei Auslandsgeschäften findet die Kleinunternehmerregelung keine Anwendung.

Als Kleinunternehmer müssen Sie an die termingerechte Abgabe Ihrer Steuererklärungen denken und eine Einnahmenüberschussrechnung erstellen.

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