Fahrtenbuch oder 1 Prozent Regelung?

Die Versteuerung des Privatanteils eines betrieblich genutzten Pkws

Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass ein betrieblich genutzter Pkw, den du als Freiberufler auch für private Zwecke nutzt, versteuert werden muss. Für die Versteuerung des Privatanteils eines betrieblich genutzten Pkws gibt es die folgenden Alternativen:

  • Versteuerung nach der 1 %-Regelung
  • Versteuerung mit Hilfe der Fahrtenbuchmethode

Versteuerung nach der 1 %-Regelung

Bei Anwendung der 1 %-Regelung wird die Nutzung des privaten Anteils deines betrieblichen Pkws als geldwerter Vorteil behandelt. Diese Alternative ist für dich mit einem geringen zeitlichen Aufwand verbunden, da die Versteuerung des Privatanteils pauschal vorgenommen wird.

Ausgangspunkt für die 1 %-Regelung ist der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung. Dies ist besonders zu beachten, wenn du einen Gebrauchtwagen für deine freiberufliche Tätigkeit nutzt. Auch dann musst du für die Versteuerung den Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung berücksichtigen.

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Der geldwerte Vorteil wird anhand dieses Bruttolistenpreises ermittelt. Diese Summe musst du deinen Betriebseinnahmen hinzurechnen.

Beispiel

Du hast dir einen Pkw gekauft, den du überwiegend für deine freiberufliche Tätigkeit nutzt. Der Verkäufer nennt dir einen Bruttolistenpreis im Zeitpunkt der Erstzulassung von 30.000 Euro. Die private Nutzung berechnest du wie folgt:

30.000 Euro x 1 % = 300 Euro.

Zählst du zu den Freiberuflern, die umsatzsteuerpflichtige Umsätze ausführen, musst du zusätzlich die Umsatzsteuer von 19 % (57 Euro) berücksichtigen.

300 Euro + 57 Euro = 357 Euro

Deine monatliche Bruttoeinnahme für die Versteuerung der Privatfahrten mit deinem betrieblich genutzten Pkw beträgt insgesamt 357 Euro.

Versteuerung mithilfe der Fahrtenbuchmethode

Wendest du für die Versteuerung des privaten Anteils deines betrieblich genutzten Pkws die Fahrtenbuchmethode an, musst du alle Fahrten (betrieblich und privat veranlasst) in chronologischer Reihenfolge in einem digitalen Fahrtenbuch erfassen. Am Jahresende ermittelst du aus den privaten Fahrten den geldwerten Vorteil, den du versteuern musst.

An die Führung des digitalen Fahrtenbuchs stellt dein Finanzamt hohe Ansprüche. Du musst zwingend die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  • Das Fahrtenbuch muss lückenlos geführt werden. Jede Fahrt muss darin erfasst werden. Der Kilometerstand der letzten Fahrt muss immer mit dem Kilometerstand der nächsten Fahrt übereinstimmen.
  • Bei den betrieblichen Fahrten musst du neben dem Ziel der Fahrt auch den Anlass angeben.
  • Das Fahrtenbuch darf nicht manipulierbar sein. Deshalb eignet sich eine manuelle Fahrtenbuchführung ebenso wenig wie der Eintrag der Fahrten in eine Excel-Tabelle.
  • Vorteilhaft ist die Führung eines elektronischen Fahrtenbuchs. Allerdings musst du auch hier darauf achten, dass das Fahrtenbuch von deinem Finanzamt akzeptiert wird.
  • Hast du die Anforderungen deines Finanzamts an die Fahrtenbuchmethode nicht erfüllt, kann die Behörde bei der Steuerveranlagung nachträglich die 1 %-Regelung anwenden.

Wechsel der Versteuerungsmethoden

Du kannst zu Beginn eines Kalenderjahres von der Fahrtenbuchmethode zur 1 %-Regelung übergehen. Auch der umgekehrte Weg (von der 1 %-Regelung zur Fahrtenbuchmethode) wird zu Beginn eines Kalenderjahres von deinem Finanzamt akzeptiert.

Unterjährig kannst du nur zu der anderen Versteuerungsmethode übergehen, wenn du dein altes Fahrzeug verkaufst und dir einen neuen Wagen anschaffst. Den Erlös für den Verkauf des alten Fahrzeugs musst du als Betriebseinnahme erfassen.

Pkw im Privatvermögen

Für deine Privatfahrten interessiert sich der Fiskus nur, wenn du dein Fahrzeug im Betriebsvermögen hältst. Der Gesetzgeber macht dabei die folgende Unterscheidung:

Bei einer betrieblichen Nutzung von mehr als 50 % musst du den Pkw zwingend deinem Betriebsvermögen zuordnen. Das Steuerrecht spricht in diesem Fall vom notwendigen Betriebsvermögen.

Liegt der Anteil der Nutzung für Fahrten zum Kunden oder Geschäftsreisen unter 10 %, bestimmt der Gesetzgeber, dass das Fahrzeug notwendiges Privatvermögen ist.

Bei einer betrieblichen Nutzung zwischen 10 % und 50 % kannst du das Fahrzeug dem gewillkürten Betriebsvermögen zuordnen. Dies bedeutet, dass du selbst entscheidest, ob das Fahrzeug deinem Betriebsvermögen zuzuordnen ist, oder du es in deinem Privatvermögen hältst.

Benutzt du ein privates Fahrzeug für betriebliche Anlässe, fällt die Versteuerung deiner Privatfahrten weg. Du musst dich weder im die 1 %-Regelung noch um die Fahrtenbuchmethode kümmern. Die Ausgaben, die für dich im Zusammenhang mit deinen betrieblichen Fahrten anfallen – z. B. Tankkosten -, stellen hingegen Betriebsausgaben dar, die deinen steuerlichen Gewinn mindern. Für den Nachweis musst du dem Finanzamt alle Rechnungen und Quittungen für die Kosten vorlegen, die du als Betriebsausgaben geltend machst.

Alternativ bietet der Gesetzgeber dir einen pauschalen Betriebsausgabenabzug an. Hierbei gehst du wie folgt vor:

Du ermittelst zunächst den Anteil deiner betrieblich gefahren Kilometer mit der folgenden Rechnung:

(Kilometeranzahl der betrieblichen Fahrten / Gesamtjahresfahrleistung) x 100

Als Ergebnis erhältst du die betriebliche Nutzung deines Fahrzeugs in einem Prozentwert. Diesen Wert multiplizierst du mit den Gesamtkosten, die du während eines Jahres für deinen Pkw aufgewendet hast.

Beispiel

Du hast im Kalenderjahr 2020 mit deinem privaten Pkw insgesamt 3.000 Kilometer zurückgelegt, die betrieblich veranlasst waren. Die Gesamtjahresfahrleistung betrug 20.000 Kilometer. Insgesamt musstest du 10.000 Euro Kosten in dein Fahrzeug investieren.

Die betriebliche Nutzung in Prozent ermittelt sich wie folgt:

(3.000 / 20.000) x 100 % = 15 %

10.000 Euro x 15 % = 1.500 Euro

Die pauschalen Betriebsausgaben für deinen privaten Pkw betragen 1.500 Euro.

Zusammenfassung

Als Freiberufler nutzt du einen Pkw, um zu Kunden zu fahren oder für eine Geschäftsreise. Der Gesetzgeber macht es an dem Anteil der betrieblichen Nutzung fest, ob das Fahrzeug zu deinem notwendigen Betriebsvermögen gehört oder ob du nur die Kosten als Betriebsausgaben geltend machen kannst, die mit der betrieblichen Nutzung des Wagens in einem direkten Zusammenhang stehen.

Bei einer überwiegenden betrieblichen Nutzung (mehr als 50 %) gehört der Wagen zu deinem Betriebsvermögen. Für die Versteuerung des privaten Anteils kannst du zwischen der 1 %-Regel und der Fahrtenbuchmethode wählen.

Bei der 1 %-Regelung wird 1 % des Wertes von dem Fahrzeug als geldwerter Vorteil angesetzt. Wichtig ist, dass der Gesetzgeber von dem Bruttolistenpreis des Fahrzeugs im Zeitpunkt der Erstzulassung ausgeht. Dies gilt unabhängig davon, ob du dich bei dem Kauf für einen Neuwagen oder einen Gebrauchtwagen entscheidest.

Ein unterjähriger Wechsel der Versteuerungsmethoden kommt nur in Betracht, wenn du während des Jahres einen anderen Wagen anschaffst.

Nutzt du den Pkw nur ab und zu für betriebliche Fahrten, musst du für deinen privaten Pkw keine Versteuerung der Privatfahrten vornehmen. Jene Ausgaben, die im direkten Zusammenhang mit deiner Tätigkeit stehen, sind als Betriebsausgaben abzugsfähig und mindern deinen Gewinn. Der Gesetzgeber lässt dir hierbei die Wahl zwischen der Berücksichtigung der tatsächlichen Kosten und dem pauschalen Betriebsausgabenabzug.

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