Impressum für Freiberufler: Bestandteile und Pflichten

Impressum für Freiberufler

Das Impressum: Wer ist dazu verpflichtet und in welchem Umfang?

Nicht nur stationäre Händler gehen vermehrt dazu über, ihr Angebot auch im Internet vorzustellen. Die eigene Web-Adresse und E-Mail-Marketing können auch für Freiberufler ein mächtiges Marketinginstrument sein. Für beides ist ein Impressum gesetzlich verpflichtend. Das klingt komplizierter als es ist. Wir zeigen dir, was im Impressum stehen müssen.

Warum gibt es die Impressumspflicht?

Die Angabe der persönlichen Daten gibt es bei Buchveröffentlichungen schon sehr lange. Auch für andere Druckerzeugnisse wie Zeitungen und Zeitschriften gilt, dass eindeutig offenzulegen ist, wer für die dargestellten Angebote und Inhalte verantwortlich ist. So können Kunden und Mitbewerber eindeutig erfahren, wen sie bei Konflikten ansprechen können, um ihr Anliegen vorzutragen.

Mit dem Telemediengesetz hat der Gesetzgeber auch für die Anbieter im Netz klare Vorgaben formuliert. Er versteht das Impressum als eine moderne Visitenkarte, mit der sich die Identität des Verantwortlichen feststellen lässt.

Der Verbraucher bekommt so ein besseres Bild von der Person oder dem Unternehmen, das die Seite betreibt. Die Kontaktaufnahme gestaltet sich einfacher, auch und besonders wenn rechtliche Ansprüche erhoben werden.

Selbstverständlich sollten auch Freiberufler die Bestimmungen zur Kenntnis nehmen und auf ihren Webseiten umsetzen.

Was genau muss im Impressum stehen?

Bestimmte Mindestangaben sind vorgeschrieben, die im Impressum enthalten sein müssen. Darüber hinaus sind bestimmte Gruppen verpflichtet, zusätzlich Angaben zu machen.

Wenigstens muss das Impressum den Namen und Vornamen enthalten, wenn eine natürliche Person für die Seite verantwortlich ist.

Ein Unternehmen gilt als eine juristische Person und muss den Unternehmensnamen angeben. Zusätzlich sind Name sowie Vorname eines Vertretungsberechtigten zu nennen.

Außerdem muss die Rechtsform des Unternehmens angegeben sein, also ob es sich um eine GmbH, GbR oder eine andere Form handelt. Die Anschrift mit der Straße und Hausnummer, der Postleitzahl und dem Ort sind ebenfalls Pflichtangaben, eine Postfach-Adresse reicht nicht aus.

Für den Fall dass der Seitenbetreiber schnell kontaktiert werden soll, ist eine entsprechende Adresse wichtig. Meist geben die Seitenbetreiber deshalb eine E-Mail-Adresse an und auch die Telefonnummer.

Die Umsatzsteuer- oder die Wirtschaftssteuer-Identifikationsnummer sind im Impressum zu nennen, wenn sie vorhanden sind.

Gleiches gilt, einschließlich der Registernummer, bei einem Eintrag in das Handels- oder Vereinsregister sowie ins Genossenschafts- bzw. Partnerschaftsregister.

Berufe mit Sonderstatus

Für Berufsgruppen wie Versicherungen, für Makler oder Gastronomiebetriebe gibt es jeweils eine zuständige Aufsichtsbehörde, die ebenfalls zu finden sein muss. Deren Webseite und Anschrift sollten zusätzlich genannt sein. Diese Angaben sind wichtig, falls der Anbieter gegen seine Berufspflichten verstößt, denn dann haben Verbraucher einen zuständigen Ansprechpartner.

Rechtsanwälte, Notare und Steuerberater gehören nicht nur zu den freien, sondern auch zu den reglementierten Berufen. Deshalb wird für sie die genaue Berufsbezeichnung verlangt sowie die zuständige Kammer und der Staat, in welchem ihnen die Berufsbezeichnung verliehen wurde. Die Berufsvorschriften und wo selbige auffindbar sind gehören ebenfalls zu den gesetzlichen Anforderungen.

Handelt es sich um journalistische oder redaktionelle Inhalte, die auf der Internetseite angeboten werden, wird der Absatz 2 des Paragraphen 55 des Rundfunkstaatsvertrags relevant. Diese Vorschrift verlangt die Angabe eines Verantwortlichen mit seinem Namen und der Anschrift. Bei einer Zeitung oder einem Magazin ist dies in aller Regel der Geschäftsführer oder sein Chefredakteur.

Im Streitfall zur Schlichtung

Wenn ein Unternehmen seine Waren oder Dienstleistungen im Internet anbietet, muss es seit 2016 einen Link zur Streitbeilegungsplattform einbinden. Und der Anbieter muss den Nutzer zusätzlich informieren, ob er verpflichtet und bereit ist, an einem Schlichtungsverfahren teilzunehmen. Wenn er diese Frage bejaht, nennt er die für ihn zuständige Verbraucherschlichtungsstelle. Auch die entsprechenden Kontaktdaten, also die Webseite und die Anschrift, müssen hier zu finden sein.

Der Unternehmen ist jedoch frei in seiner Entscheidung, ob diese zuletzt genannten Hinweise im Impressum oder auf der Webseite an einem beliebigen anderen Ort stehen. Entscheidend ist, dass die Angaben für Nutzer leicht zugänglich sind.

Wo muss man überall sein Impressum angeben?

Auf der Webseite muss in jedem Fall ein Impressum angegeben sein, außer es handelt sich um einen rein privaten Internetauftritt. Aber schon mit einem Werbebanner oder einem Produkt-Link überschreitet der Betreiber der Seite die Grenze zur Geschäftstätigkeit, und dann sind die gesetzlichen Vorgaben auch für ihn bindend.

Für eine E-Mail gelten die gleichen Bestimmungen, wenn es sich um einen geschäftlichen Briefwechsel handelt. Der externe Schriftverkehr eines Unternehmens besteht meist aus Rechnungen, Auftragsbestätigungen, Preislisten und Quittungen. Alle diese geschäftlichen Äußerungen müssen ein Impressum enthalten.

Die interne Kommunikation gehört nicht zur Geschäftsaktivität, deshalb sind E-Mails zwischen Mitarbeitern, den einzelnen Abteilungen oder Niederlassungen nicht von den Vorgaben betroffen. Auch die Werbung gehört nicht zum allgemeinen geschäftlichen Schriftverkehr.

Auch in einem Newsletter müssen die genannten Angaben enthalten sein. Denn auch dieser gehört zu den geschäftsmäßigen Äußerungen eines Unternehmens. Zwar ist nicht gesetzlich definiert, an welcher Stelle das Impressum genau stehen soll. Aber es empfiehlt sich, die Angaben nicht über einen Link anzubieten.

Denn die Weiterleitung kann unter Umständen nicht einwandfrei funktionieren. Da ist es besser und vor allem kundenfreundlicher, seinen Informationspflichten direkt im Newsletter nachzukommen.

Wer Social Media geschäftlich nutzt, muss auch hier sein Impressum angeben (z.B. bei Facebook oder Pinterest).

Impressum Generatoren im Web

Der Formulieren von rechtlich definierten Inhalten ist nicht jedermanns Sache. Viele sind unsicher, ob sie alle vorgeschriebenen Anforderungen erfüllen können. Aber es ist nun einmal vorgeschrieben, dass eine Webseite unter den oben genannten Voraussetzungen ein Impressum haben muss.

Einen Ausweg aus diesem Dilemma bieten die automatischen Impressum Generatoren. Im Netz findet sich eine ganze Reihe kostenloser Angebote, mit deren Hilfe sich der interessierte Internet-User eine passende Seite erstellen lassen kann.

Der Ablauf ist äußerst einfach: Du gibst deine persönlichen Daten ein, wählst aus den angebotenen Möglichkeiten dein Gewerbe aus, und der Generator stellt dir ein passendes Impressum zusammen. Das Ergebnis kannst du anschließend in deinen Webauftritt einbinden.

Leider gibt es Anbieter, die nur ein Muster ausgeben. In diese Vorlage musst du dann noch die geforderten Angaben eintragen. Vorteil dieser Methode ist es jedoch, dass der Anbieter deine Daten nicht zu sehen bekommt und sie auch nicht verwerten kann.

Unsere Generator Empfehlung: eRecht24 Impressum Generator

Vergessen, verbummelt, verfehlt: Folgen bei Unterlassung

Wenn der Anbieter kein Impressum zur Verfügung stellt, obwohl er dazu gesetzlich verpflichtet ist, riskiert er eine Geldstrafe in Höhe vom maximal 50 000 Euro. Außerdem begeht er einen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Betroffene können Unterlassungsansprüche geltend machen, die sie häufig mit kostenpflichtigen Abmahnungen durchsetzen. Unbeschäftigte Anwälte machen sich mit diesem Geschäftsmodell immer wieder unangenehm bemerkbar.

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